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Aufgaben und Haftung eines WEG-Beirat

Vorsicht WEG-Beirat

WEG-Beirat und sein Haftungsrisiko

Ein Beirat unterstützt den Verwalter in seinen Tätigkeiten. Wichtig: ein WEG-Beirat hat keine eigenen Verantwortungsbereiche. Kommt es beim Ausüben der Beirats-Tätigkeit zu begründeten Forderungen auf Schadenersatz, haftet jedes einzelne Mitglied. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Haftung gegenüber der Eigentümergemeinschaft und die Haftung gegenüber Dritten.

Welche Aufgaben übernimmt der Verwaltungsbeirat?

Zentrale Aufgaben umfasst das rechnerische und sachliche Überprüfen des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung,  Das Prüfungsergebnis muss der Verwaltungsbeirat in einer Stellungsnahme mitteilen.

Der Beirat hat darüber hinaus die Pflicht den Verwalter zu überwachen. Dabei darf er sich allerdings keine Verwaltungsaufgabe aneignen. Dem Beirat steht es nicht zu, Verantwortungsbereiche des Verwalters zu übernehmen. Der WEG-Beirat ist befugt, Auskünfte zu verlangen und in der Versammlung zur Sprache zu bringen.

Vorsicht bei Kompetenz-Verlagerungen zwischen Verwaltungstätigkeiten und Beirat – oder schlichtweg bei Übertretungen von Kompetenzen! Gleichermaßen darf eine Eigentümergemeinschaft ihrem WEG-Beirat keine zu weit gehenden Entscheidungs-Befugnisse einräumen. Sicherlich kann die Versammlung über die Aufgaben ihrer Beiratsmitglieder entscheiden. Bei Schadenersatz-Einforderungen entscheidet jedoch die Gesetzeslage über ein Verschulden durch Amtsübertretung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der WEG-Beirat hat die Vertretungsmacht der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter. Vertreungsberechtigt ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der zwingend bestellt werden muss, sofern ein Beirat aus mehreren Personen besteht. Der WEG-Beirat hat das Recht mit dem Verwalter einen Verwaltungsvertrag abzuschliesen, oder diesen zu kündigen, sofern dafür ein Beschluss vorliegt .Auch in In einem Rechtstreit mit der Verwalter kann der Beiratsvorsitzende zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt sein. Dies gilt aber nur für die Vertretung im Außenverhältnis. Welche Befugnisse ihm im Innenbereich einräumt werden bedarf einer Beschlussfassung.

Jeder Verwaltungsbeirat muss mit Schadenersatz-Ansprüchen rechnen

Haftungsfallen verstecken sich meist hinter selbst verschuldeten Kompetenzüberschreitungen. Jedes einzelne Beiratsmitglied haftet grundsätzlich (im Innerverhältnis) ür vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Verluste im Zuge seiner Amtsausübung. Das gilt aber bei einer unentgeltlichen Tätigkeit des Beirates. Dabei trifft die Haftung nicht den gesamten Beirat. Nur diejenigen Beiratsmitglieder haften, welche den Schaden verursachen. Jedes Mitglied muss sich in der Folge einer genauen Untersuchung unterziehen, ob ein Verschulden vorliegt. Die Gründe können bei einer unrechtmäßigen Aktion oder im Unterlassen eines notwendigen Vorganges liegen. Verschulden bedeutet in diesem Fall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung auf Schadenersatz entweder gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder gegenüber außenstehenden Personen zu leisten. Im Außenverhältnis gilt die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit.

Können sich Beiräte durch eine Haftpflichtversicherung schützen?

Ja, und es ist unbedingt zu empfehlen. Einige Vermögens-Haftpflichtversicherungen versichern das Haftungsrisiko der Beiratsmitglieder. Die Versicherungsprämie zahlt im Normalfall das Beiratsmitglied selbst. Fasst die Eigentümergemeinschaft jedoch einen entsprechenden Beschluss, kann auch die WEG alle Versicherungskosten tragen.

Abschluss des Verwaltervertrages und Kontenverfügungen sind haftungsträchtig!

Versicherungen erstatten ausschließlich fahrlässig verursachte Schäden, keine vorsätzlichen. Manche Haftpflicht-Versicherungen für Verwalter beziehen seinen Verwaltungsbeirat mit ein. Zu beachten ist dabei, daß sich der Versicherungs-Schutz der Beiratsmitglieder nur auf ihre allgemeinen Aufgaben erstreckt. Speziell haftungsträchtige Verpflichtungen müssen die Vertragspartner ausdrücklich in ihren Versicherungs-Vertrag aufnehmen.

Verwaltungsbeirat - WEG Beirat
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